Die EZB konkretisiert ihren Zeitplan für den digitalen Euro. In den am 22. Oktober aktualisierten FAQ zum Pilotprojekt beschreibt sie genauer, wie die bereits im Juli ausgewählten 36 Zahlungsdienstleister ihre Systeme an die Digital-Euro-Plattform anbinden, Nutzerprozesse testen und ihre technischen Systeme zertifizieren. Der eigentliche zwölfmonatige Pilot soll in der zweiten Jahreshälfte 2027 starten. Parallel sucht die EZB noch Händler für den Testbetrieb. Dann soll eine Beta-Version unter realitätsnahen Bedingungen getestet werden, unter anderem bei Zahlungen in Geschäften und zwischen Privatpersonen.
Noch ist die Einführung nicht beschlossen. Der EZB-Rat will erst nach Verabschiedung der EU-Verordnung entscheiden, ob der digitale Euro tatsächlich ausgegeben wird. Sollte das Gesetzgebungsverfahren 2026 abgeschlossen werden, will die Zentralbank für eine mögliche erste Ausgabe 2029 bereit sein.
Piero Cipollone, das für den digitalen Euro zuständige Direktoriumsmitglied der EZB, betont die politische Grenze. Der digitale Euro werde kein Instrument sein, mit dem die Zentralbank den Menschen vorschreiben könne, wie sie ihr Geld ausgeben, sagte der Italiener in einem am 24. Oktober veröffentlichten Interview mit Milano Finanza. Zugleich beschreibt Cipollone eine gemeinsame europäische Infrastruktur, auf der Banken und private Anbieter neue Dienste entwickeln sollen. Die Kundenbeziehung bleibt bei Banken und Zahlungsdienstleistern; die EZB selbst will keine Bürgerkonten führen.
Der digitale Euro kann mehr als nur bezahlen
Technisch soll das System mehr leisten, als Geld nur von A nach B zu übertragen. Im Abschlussbericht der EZB zur Vorbereitungsphase wird ausdrücklich eine Funktion zur „reservation of funds“ beschrieben. Reservierungen können angelegt, verändert und aufgehoben werden. Auch Betrag und Ablaufdatum lassen sich anpassen.
Diese Funktion soll vor allem sogenannte „conditional payments“, also bedingte Zahlungen, ermöglichen. Ein Betrag kann reserviert werden und reduziert unmittelbar das frei verfügbare Guthaben. Das Geld fließt zunächst nicht an den Empfänger. Erst wenn eine festgelegte Bedingung erfüllt ist, erfolgt die Zahlung. Andernfalls wird der Betrag wieder freigegeben.
Ein Beispiel: Ein Kunde bestellt Ware für 500 Euro. Das Geld wird reserviert und kann vorübergehend nicht anderweitig ausgegeben werden. Wird die Lieferung bestätigt, geht der Betrag an den Händler. Kommt das Geschäft nicht zustande, wird das Geld wieder verfügbar.
Auf ihrer Innovationsplattform hat die EZB solche Funktionen mit rund 70 Banken, Fintechs, Händlern und anderen Marktteilnehmern erprobt. Nach Einschätzung der EZB kann das gegenwärtige technische Design solche Conditional Payments unterstützen.
Nach dem heutigen Konzept soll der Nutzer diese Zahlungen selbst autorisieren. Eine Behörde könnte also nicht einfach erklären: „Wir erwarten von Ihnen 3.000 Euro Einkommensteuer, deshalb sind 3.000 Euro Ihres Digital-Euro-Guthabens ab sofort blockiert.“ Eine allgemeine staatliche Befugnis für eine solche Zwangsreservierung ist nicht vorgesehen.
Technische Fähigkeit ja, staatliche Befugnis nein
Der entscheidende Unterschied lautet: Die technische Fähigkeit, einen konkreten Betrag zu reservieren, ihn dem verfügbaren Guthaben vorübergehend zu entziehen und seine Freigabe an eine Bedingung zu knüpfen, ist vorgesehen und erprobt. Die staatliche Befugnis, dies gegen den Willen eines Nutzers zu tun, ist es – noch – nicht.
Auch programmierbares Geld soll ausdrücklich ausgeschlossen sein. Die EZB versteht darunter Geld, das nur für einen bestimmten Zweck, zu bestimmten Zeiten oder gegenüber bestimmten Empfängern verwendet werden kann. Der digitale Euro soll kein solches programmierbares Geld werden.
Die EZB unterscheidet deshalb zwischen programmiertem Geld und programmierten Zahlungen. Bei programmiertem Geld könnte es heißen: „Diese 300 Euro dürfen nur für Lebensmittel ausgegeben werden.“ Bei einer bedingten Zahlung lautet die Logik dagegen: „Überweise 300 Euro, sobald die vereinbarte Leistung erbracht ist.“
Was passiert, wenn sich das Gesetz ändert?
Sollte ein künftiger Gesetzgeber jedoch zusätzliche Zugriffsbefugnisse schaffen, müsste keine völlig neue Infrastruktur aufgebaut werden. Wallets wären vorhanden, Banken und Zahlungsdienstleister angeschlossen, Schnittstellen standardisiert – und das System besäße die technische Fähigkeit, konkrete Beträge zu reservieren.
Das bedeutet nicht, dass eine Behörde später nur einen Schalter umlegen könnte. In den veröffentlichten EZB-Unterlagen findet sich kein Beleg dafür, dass Finanzämter oder andere Behörden direkten Zugriff auf die Reservierungsfunktion erhalten sollen. Eine Zwangsreservierung bräuchte eine eigene gesetzliche Grundlage, Zuständigkeiten und Verfahren. Je nach Ausgestaltung wären auch technische Änderungen notwendig.
Ob der digitale Euro für automatische Steuerpfändungen oder Zwangsanleihen gebaut wird, ist nicht belegt. Allerdings besteht kein Zweifel: Die technische Grundfunktion, einen bestimmten Geldbetrag zu reservieren, den verfügbaren Saldo zu reduzieren und das Geld später abhängig von einem Ereignis freizugeben, wird entwickelt und getestet.
Die Bank kennt den Kunden
Bei Online-Zahlungen bleibt die Bank oder ein anderer Zahlungsdienstleister die Schnittstelle zum Nutzer. Die EZB selbst will Personen nicht anhand ihrer Zahlungen identifizieren können. Zahlungsdienstleister sollen die Beteiligten dagegen identifizieren können, um unter anderem ihre Pflichten zur Geldwäschebekämpfung zu erfüllen. Das bestätigt die EZB in ihren FAQ.
Banken unterliegen schon heute strengen Meldepflichten. Liegen Tatsachen vor, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten, müssen sie den Sachverhalt unabhängig von der Höhe der Transaktion unverzüglich an die Financial Intelligence Unit melden. Das regelt § 43 Geldwäschegesetz.
Der Kunde darf von einer beabsichtigten oder erstatteten Verdachtsmeldung grundsätzlich nicht informiert werden. Das sogenannte Tipping-off-Verbot steht in § 47 Geldwäschegesetz. Eine gemeldete Transaktion darf nach § 46 Geldwäschegesetz grundsätzlich zunächst nicht ausgeführt werden.
Etwa vulgär könnte man sagen: Die EZB möchte sich die Hände nicht schmutzig machen. Sie stellt die technische Infrastruktur bereit, während Banken und Zahlungsdienstleister die Kunden kennen und die gesetzlichen Kontrollen durchführen. Verdachtsfälle melden sie an die FIU. Die FIU ist fachlich unabhängig, steht aber keineswegs außerhalb staatlicher Strukturen: Sie ist Teil der Generalzolldirektion und untersteht gesetzlich der Aufsicht des Bundesfinanzministeriums. Die Regeln setzt der Gesetzgeber. So schließt sich der institutionelle Kreislauf.
Weniger Bargeld, mehr Überwachung
Soweit Online-Zahlungen mit digitalem Euro bisherige Barzahlungen ersetzen, wächst der Anteil des Zahlungsverkehrs, der personenbezogen überprüfbar ist. Bei Bargeld erfährt die Bank normalerweise nicht, wann, bei wem und wofür ein zuvor abgehobener Geldschein ausgegeben wird. Bei einer Online-Zahlung mit digitalem Euro bleibt dagegen ein identifizierender Zahlungsdienstleister eingebunden.
Auch die europäischen Datenschützer sehen darin ein Problem. Der Europäische Datenschutzausschuss warnte bereits 2022, eine Überprüfung „jeder einzelnen“ Digital-Euro-Transaktion könne mit den Grundsätzen der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit im Datenschutz unvereinbar sein. EDPB und Europäischer Datenschutzbeauftragter fordern deshalb für kleine Online-Zahlungen eine „privacy threshold“, unterhalb derer Transaktionen nicht für Zwecke der Geldwäschebekämpfung nachverfolgt werden sollen.
Hansjörg Stützle von der Bargeld-Petition sagte World News Monitor kürzlich in einem Interview: „Wir als Bargeldinitiative stehen dem digitalen Euro grundsätzlich neutral gegenüber.“ Die neue Technologie dürfe jedoch „nicht auf Kosten der wirtschaftlichen Souveränität des Bürgers, also auf Kosten des Bargeldes“ gehen.
Ob die von den europäischen Datenschützern angemahnte Ausnahme für Kleinzahlungen mehr ist als ein begrenztes Datenschutzventil für die Bargeld-Fans, ist fraglich. Fällt die Schwelle nämlich sehr niedrig aus, bliebe der überwiegende Teil des digitalen Zahlungsverkehrs personenbezogen überprüfbar.
Infrastruktur ist da, was will die Politik?
Der digitale Euro schafft nicht automatisch neue staatliche Zugriffsrechte. Neu wäre eine einheitliche europäische Infrastruktur für digitales Zentralbankgeld mit standardisierten Schnittstellen, angeschlossenen Banken und Zahlungsdienstleistern sowie Funktionen für bedingte Zahlungen und die Reservierung von Guthaben.
Die vorgesehenen Grenzen sind klar: kein programmierbares Geld, keine von der EZB vorgeschriebene Verwendung des Guthabens und keine allgemeine staatliche Befugnis, Geld nach Belieben zu blockieren. Für die Behauptung, die EZB baue das System mit dem Ziel späterer Zwangseingriffe, gibt es keinen Beleg.
Aber ein späterer Gesetzgeber würde technisch nicht mehr bei Null beginnen müssen. Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht nur, was die EZB heute mit dem digitalen Euro tun will, sondern auch, welche rechtlichen Grenzen dauerhaft gelten – und wie leicht sie später verändert werden können.
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